2.3.2.8. Langfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (mehr als 30/90 Tage bei Wasserfahrzeugen), Beförderungsmittel wird im Gemeinschaftsgebiet/Drittland/Österreich vermietet – Ausgangsrechnung an Privatperson aus Gemeinschaftsgebiet/Drittland