2.2.3.6. Lieferung von Gegenständen mit Beförderung oder Versendung, Beförderung des Gegenstandes beginnt im Drittland und endet in Österreich (Import von Waren), Lieferant ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer – Eingangsrechnung vom Lieferanten aus Österreich/Gemeinschaftsgebiet/Drittland