2.2.3.5. Lieferung von Gegenständen mit Beförderung oder Versendung, Beförderung des Gegenstandes beginnt im Drittland und endet in Österreich (Import von Waren), Kunde ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer – Eingangsrechnung von Lieferanten aus dem Gemeinschaftsgebiet/Drittland/Österreich