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Die RVS 10.01.11 enthält als Ergänzung zur ÖNORM B 2110 Vertragsbestimmungen für den Straßenbau. Darunter sind auch Brückenbauten zu verstehen. Sie ist als "geeignete Leitlinie" iSd § 99 Abs 2 BVergG anzusehen. Die RVS 10.01.11 ist, wenn nicht...