BFG 27.02.2024: Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird und kein eigenständiger Haushalt geführt wird

Steuer, FLAG. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird und kein eigenständiger Haushalt geführt wird.