BFG v. 04.11.2022: Befreiung des § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG ist nur bei behördlichen Maßnahmen
anwendbar, nicht aber bei Kaufverträgen im Zusammenhang mit Grundstücksumlegungsverfahren
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Befreiung des § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG
ist nur bei behördlichen Maßnahmen anwendbar, nicht aber bei Kaufverträgen im Zusammenhang
mit Grundstücksumlegungsverfahren.