BFG v. 01.03.2022: 1. Vorliegen eines Aufhebungsgrundes (unrichtige Auslegung des
Begriffs Vorführkraftfahrzeug durch die Abgabenbehörde); 2. Unzulässiges Austauschen
eines Aufhebungsgrundes im Beschwerdeverfahren
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. 1. Vorliegen eines Aufhebungsgrundes
(unrichtige Auslegung des Begriffs Vorführkraftfahrzeug durch die Abgabenbehörde);
2. Unzulässiges Austauschen eines Aufhebungsgrundes im Beschwerdeverfahren.