BFG v. 25.03.2022: Dreiecksgeschäftsregelung (Art. 25 UStG 1994) ist anwendbar, auch
wenn der mittlere Unternehmer zusätzlich im Bestimmungsland über eine UID-Nummer verfügt,
aber eine andere verwendet
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Dreiecksgeschäftsregelung (Art.
25 UStG 1994) ist anwendbar, auch wenn der mittlere Unternehmer zusätzlich im Bestimmungsland
über eine UID-Nummer verfügt, aber eine andere verwendet.