BFG v. 07.09.2020: Anzuwendender Grunderwerbsteuersatz auf Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz, bei denen nach der Maßgabe
des 3. Teils Z 29 UmgrStG der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage ist
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Anzuwendender Grunderwerbsteuersatz auf Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz,
bei denen nach der Maßgabe des 3. Teils Z 29 UmgrStG der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage ist.