Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Ausbezahlte Bezüge der BUAK als Urlaubgsentgelt sind als laufender Bezug unter Berücksichtigung des Freibetrages von 100 Euro bei der Bemessung des Einkommens anzusetzen und der tariflichen Einkommensteuer zu unterziehen.