BFG v. 08.09.2020: Keine Vorsteuererstattung, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Verkauf im
Folgejahr stehen und die ursprünglich beabsichtigte Vermietung nicht nachgewiesen werden kann.
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Keine Vorsteuererstattung, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
steuerpflichtigen Verkauf im Folgejahr stehen und die ursprünglich beabsichtigte Vermietung nicht nachgewiesen werden kann..