BFG v. 13.07.2020: Vorbehaltsfruchtgenuss gegen Entgelt nach Annahme der Schenkung von Liegenschaftsanteilen ist gebührenpflichtig
gemäß § 33 TP 9 GebG 1957
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Vorbehaltsfruchtgenuss gegen Entgelt nach Annahme der Schenkung von Liegenschaftsanteilen
ist gebührenpflichtig gemäß § 33 TP 9 GebG 1957.