BFG v. 17.08.2020: Für die Ermittlung des Jahressechstels sind auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der
Besteuerung in Österreich unterliegen, zu berücksichtigen
Steuer. Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis. Für die Ermittlung des Jahressechstels sind auch laufende Bezüge vom selben
Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, zu berücksichtigen.