Die RL über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Schon seit einigen Jahren ist der Bereich der Geldwäsche Gegenstand vieler europäischer Initiativen. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich das Jahr 2018 durch eine geradezu rekordverdächtige legislative Aktivität auf EU-Ebene aus, weil – neben dem Erlass der sekundärrechtlichen 2. Barmittel-VOVO (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der VO (EG) 1889/2005, ABl L 284 vom 12. 11. 2018, 6. und der zweimaligen Novellierung der tertiärrechtlichen Hochrisiko-VO – im November 2018 bereits die zweite einschlägige RL veröffentlicht wurde: Anders als die im Juni 2018 veröffentlichte 5. Geldwäsche-RL,RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 156 vom 19. 6. 2018, 43. die die 4. Geldwäsche-RL abändert, steht die neue RL 2018/1673RL (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl L 284 vom 12. 11. 2018, 22. jedoch in keinem Aufbauverhältnis zur 4. oder 5. Geldwäsche-RL, weshalb sie auch nicht als „6. Geldwäsche-RL“ bezeichnet werden sollte. Ganz im Gegenteil befasst sie sich thematisch gar nicht mit der Geldwäscheprävention, sondern ist die erste RL, die sich um eine umfassende Harmonisierung des Geldwäschestraftatbestands in der EU bemüht.