Die Finanzstrafbehörde ist ua befugt, zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgabenvorschriften anzuordnen (vgl § 99 Abs 2 FinStrG). Von dieser Bestimmung wird immer öfter Gebrauch gemacht. Dieser Beitrag bietet einen Praxiseinblick.