Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) wurde auch § 38 FinStrG über den Charakter der gewerbsmäßigen Tatbegehung der Abgabenhinterziehung in wesentlichen Aspekten neu formuliert. Diese Novellierung hat mittlerweile in der stRsp Niederschlag gefunden und soll hier anhand ausgewählter, in der Praxis regelmäßig auftretender Fallbeispiele aus der Sicht von Finanzstrafreferenten beleuchtet werden.