Seit 1. 1. 2016 ist das neue Bilanzstrafrecht (BGBl I 2015/112) in Kraft. Trotz aktueller wissenschaftlicher Beiträge und Literaturmeinungen steht man in der Praxis weiterhin vor der Herausforderung, die neuen Tatbestandsmerkmale auszulegen und auf einen festgestellten Sachverhalt anzuwenden. Schwierigkeiten bestehen dabei insb hinsichtlich der in § 163a StGB normierten Wesentlichkeit und erheblichen Schadenseignung. In einer zweiteiligen Beitragsserie werden daher mögliche Methoden diskutiert...