Nach § 77 Abs 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Nachdem dieser Bestimmung in der Praxis große Bedeutung zukommt, wird in der Folge ein Einblick in die Verteidigungspraktik aus Sicht der Finanzstrafbehörde Wien gewährt.