Ausländische Unternehmer unterliegen mit im Inland ausgeführten Umsätzen grundsätzlich auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie keinen (Wohn-)Sitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder keine Betriebsstätte im Inland haben. Dieser Beitrag analysiert abgabenrechtliche Offenlegungspflichten in den besonderen Fällen des haftungsbewehrten Übergangs der USt-Abfuhrpflicht auf den Leistungsempfänger nach finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten.