Im Zuge der Begründung neuer sowie der Unterhaltung bestehender Kundenbeziehungen kommt es immer wieder vor, dass Konteninhaber ihrer Bank gegenüber falsche Angaben über die Herkunft von Geldern, die auf oder über diese Konten transferiert werden, tätigen. Auch in nachfolgenden Strafverfahren wegen Geldwäscherei kommt es diesbezüglich zu unrichtigen Angaben. Mit einer rezenten Entscheidung traf der OGH zu den Begriffen des „Verbergens“ und des „Verschleierns der Herkunft“ von aus einer Geldwäschereivortat herrührenden Vermögensbestandteilen wichtige Klarstellungen. Weiters sprach sich das Höchstgericht dazu aus, ob falsche Angaben über den Ursprung von Vermögensbestandteilen, die ein der Geldwäscherei Beschuldigter gegenüber Strafverfolgungsorganen tätigt, strafbar sind oder nicht.