Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit nach § 202 Abs 1 FinStrG

§ 202 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 sieht – neben der der Staatsanwaltschaft auch im (gerichtlichen) Finanzstrafverfahren zukommenden Möglichkeit eines Vorgehens nach §§ 190 ff StPOQua § 195 Abs 1 FinStrG; weiterführend statt vieler Lässig in Höpfel/Ratz, WK StGB2 (Stand 1. 3. 2016) § 195 FinStrG. – die gesonderte Erledigungsform der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens dann und soweit vor, „als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre [...]“. Diese mit...