Mit der bemerkenswerten Grundsatzentscheidung (OGH 11. 10. 2017, 13Os79/17t = ZWF 2017/76, 286 [Brandl/Leitner]) ändert der OGH seine Rsp zur Frage, wie sich die beiden in § 33 Abs 3 lit a FinStrG genannten Varianten des Eintritts einer „Abgabenverkürzung“ zueinander verhalten. Die Änderung ist zu begrüßen, weil mit ihr eine dogmatisch problematische Konstruktion aufgegeben wird (siehe Pkt 1.). Sie gibt darüber hinaus Anlass zu einer restriktiven Auslegung des § 33 Abs 3 lit a Fall 2 FinStrG...