EuGH: Schutz der finanziellen Interessen der EU

In der Entscheidung TariccoEuGH 8. 9. 2015, C-105/14, Taricco ua; vgl dazu Glaser/Kert, EuGH: Nichtanwendung nationaler Verjährungsbestimmungen bei Mehrwertsteuerbetrug, ZWF 2016, 44. hatte der EuGH von den Mitgliedstaaten verlangt, dass ein nationales (Straf-)Gericht ein nationales Gesetz nicht anwenden dürfe, das einen Mitgliedstaat daran hindert, seine Pflichten aus Art 325 AEUV gegenüber der EU zu erfüllen. Konkret sah er in der Nichtanwendung der nationalen Verjährungsvorschriften keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit iZm Straftaten und Strafen (Art 49 GRC). Im Dezember 2017 hatte sich der EuGH in der Rechtssache M.A.S. und M.B.EuGH 5. 12. 2017, C-42/17, M.A.S. und M.B. mit dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und dem Gesetzlichkeitsprinzip zu befassen.