Steuerliche Kontrollsysteme und Verbandsverantwortlichkeit

Finanzvergehen sind gem § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Verbände – juristische Personen, Personengesellschaften sowie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen – für Finanzvergehen natürlicher Personen verantwortlich.Siehe Kert in Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht4 (2017) Rz 1179. Die Verbandsverantwortung gilt gem § 28a FinStrG sowohl für vom Gericht...