Verschaffen eines abgabenrechtlichen Vorteils bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG

§ 38 FinStrG verlangt als Voraussetzung für die gewerbsmäßige Begehung, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher erfüllt ein Geschäftsführer einer GmbH, dem die Verkürzung von Abgaben für die Gesellschaft vorgeworfen wird, nicht die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (OGH 28. 6. 2017, 13 Os 13/17m).Im Folgenden wird die Entscheidung des OGH auszugsweise wiedergegeben und einer kritischen Würdigung unterzogen.