In seiner jüngsten Judikatur zur Sachverständigenbestellung im Strafverfahren bezieht der OGH eine eindeutige Position zu § 126 Abs 5 StPO. Demnach hat der Beschuldigte kein Recht auf Beiziehung eines Sachverständigen seines Vertrauens und kein subjektives Recht auf Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen, besser qualifizierten Person. „Ein derartiger – schon vom Wortlaut nicht indizierter – Regelungsinhalt ist § 126 Abs 5 erster Satz StPO auch bei am genannten Grundrechtsziel orientierter...