Gleichzeitig mit der „großen strafrechtlichen Kronzeugenregelung“ (§ 209a StPO) wurde per 1. 1. 2011 eine eigene, zunächst ebenfalls auf sechs Jahre befristete Regelung für kartellrechtliche Kronzeugenfälle geschaffen (§ 209b StPO). Diese wurde im Jahr 2016 praktisch unverändert bis 31. 12. 2021 verlängert. Der folgende Beitrag zieht eine erste Zwischenbilanz.