Der Gebührenanspruch des Sachverständigen für Hilfskräfte

Im Gebührenanspruchsrecht ist das Rechtsmittelverfahren nur einstufig. Erstattet der Sachverständige (SV) sein Gutachten im Auftrag eines Bezirksgerichts,§ 49 JN und § 30 StPO. führt der Rechtsmittelzug zum übergeordneten Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht). Hat der SV sein Gutachten bei einem Gerichtshof erster Instanz§ 50 JN und § 31 StPO. (Landesgericht) erstattet, besteht nur die Möglichkeit einer Beschwerde an das in diesem Fall übergeordnete Oberlandesgericht.Nach § 41 GebAG...