Der subjektive Tatbestand ist neben der Schuld ein weiteres personales Element, das für das Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit notwendig ist. Je nachdem, ob an eine Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat angeknüpft wird, zieht das Erfordernis des subjektiven Tatbestands unterschiedliche Konsequenzen nach sich. Da der subjektive Tatbestand in der Literatur bisher kaum Beachtung fand, konzentriert sich der vorliegende Beitrag darauf.