Die Kronzeugenregelung neu (§ 209a StPO)

Die Kronzeugenregelung alt hat die hohen Erwartungen des Gesetzgebers nicht erfüllt,Siehe hierzu Hofinger, Endbericht: Kronzeugenregelung. Eine erste Studie über den Probebetrieb in Österreich, zur Sammlung von Erfahrungswerten und Wünschen der Praxis sowie zur Erstellung von Grundlagen für ein Handbuch (2015), abrufbar unter http://www.irks.at/assets/irks/Publikationen/Forschungsbericht/Endbericht_Kronzeugenregelung.pdf (Zugriff am 30. 12. 2016). weshalb eine – wiederum auf fünf Jahre befristete – Neufassung des § 209a StPO im Parlament beschlossen wurde. Vor Ablauf dieser Frist soll die Bestimmung sodann neuerlich evaluiert werden, um deren Effizienz überprüfen zu können. Die Neufassung des § 209a StPO soll erst für jene Verfahren anwendbar sein, in denen die Offenbarung der neuen Tatsachen nach dem Inkrafttreten erfolgte, bei den übrigen Verfahren soll die bisherige Bestimmung angewendet werden.