Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist ein justizielles Grundrecht, das die EU-Mitgliedstaaten – und damit auch Österreich – durch seine Verankerung in Art 14 Abs 3 lit d Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), Art 6 Abs 3 lit c EMRK und Art 47 UAbs 3 GRC bereits jetzt verpflichtet, bedürftigen Personen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, „um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten“,Art 47 UAbs...