Praxisbericht zum Abgabenerhöhungszuschlag gem § 29 Abs 6 FinStrG

Die neue Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG trat mit 1. 10. 2014 in Kraft und gilt für Selbstanzeigen, die nach dem 30. 9. 2014 erstattet wurden. Erklärtes Ziel der Norm ist die Eindämmung der Selbstanzeigenflut, insb iZm vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzdelikten anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen. Sie soll(te) eine Berichtigung schon vor einer zu erwartenden Entdeckung erwirken und Spekulationen über Entdeckungswahrscheinlichkeiten oder darüber, ob überhaupt...