Die Begehung der Tat zugunsten des Verbandes nach § 3 Abs 1 Z 1 VbVG

Eine Straftat einer natürlichen Person, die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter eines Verbandes ist, kann nur dann zur kriminalstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verbandes führen, wenn sie seiner Sphäre zuzurechnen ist.ErlRV 994 BlgNR 22. GP, 21. Dies ist entweder dann der Fall, wenn „durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen“ (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG), oder dann, wenn „die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist“ (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG). Der vorliegende Beitrag...