Der Austausch von Leistungen auf vertraglicher oder gesetzlicher (bereicherungsrechtlicher) Grundlage in der Privatwirtschaftsverwaltung schließt das Tatbestandsmerkmal des Vorteils aus. Die wirtschaftliche Adäquanz des Leistungsaustauschs ist nicht Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung. Die Grenze der Strafbarkeit bilden zivilrechtliche absolute und relative Scheingeschäfte.Der Autor gibt in diesem Beitrag ausschließlich seine persönliche Ansicht wieder.