Nochmals: Der strafbestimmende Wertbetrag bei der EU-Quellensteuer

Nach MaurerMaurer, Der strafbestimmende Wertbetrag bei der EU-Quellensteuer, ZWF 2016, 136. soll der strafbestimmende Wertbetrag gem § 53 Abs 1 FinStrG bei der EU-Quellensteuer (EU-QuSt) – „in teleologischer Auslegung“ – mit lediglich 25 % des nicht an das Finanzamt abgeführten Betrags anzunehmen sein. Eine nähere Analyse der steuergesetzlichen, wirtschaftlichen sowie finanzstrafrechtlichen Vorgaben führt im Rahmen des gegenständlichen Fachbeitrags zu einem anderen Ergebnis.Dieser Beitrag...