Verlustvortrag und Finanzstrafrecht

Stieglitz hat in seinem Beitrag Verlustvortrag und FinanzstrafrechtStieglitz, Verlustvortrag und Finanzstrafrecht – Überlegungen zu finanzstrafrechtlichen Implikationen bei Verwertung von Verlustvorträgen, ZWF 2016, 76. spannende Fragen zu finanzstrafrechtlichen Implikationen bei Verwertung von Verlustvorträgen aufgeworfen. Der Autor geht insb davon aus, dass bei Erklärung eines zu hohen Verlustes in der Steuererklärung des Verlustentstehungsjahres bereits eine Versuchshandlung für die spätere (ungerechtfertigte) Verlustverwertung in den Folgejahren zu sehen sei. Aufgrund der Bindungswirkung der Vorjahresbescheide erfolge der Verlustabzug amtswegig und unabhängig von einem diesbezüglichen Antrag in der Steuererklärung.Annahme: Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wie ordnungsgemäße Buchführung, betriebliche Einkünfte, erst nach Abzug aller anderen Sonderausgaben, Verwertung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (VwGH 20. 9. 1977, 931/77) und im höchstmöglichen Ausmaß (VwGH 19. 9. 2013, 2012/15/0014). Folglich könne der weiteren Steuererklärung nicht die Bedeutung eines relevanten Zwischenschrittes beigemessen werden, der zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch stehen würde. Dagegen spreche seiner Ansicht nach auch nicht, dass bei Abgabe der ursprünglichen Erklärung nicht gewiss sei, ob es tatsächlich zu einer späteren Verlustberücksichtigung komme (etwa aufgrund des Ausbleibens erwarteter positiver Einkünfte oder aufgrund des späteren Wegfalls der Verlustvorträge zB aufgrund eines Mantelkaufs). Dass es zu einer späteren Deliktsvollendung komme, sei für die Versuchsstrafbarkeit nicht entscheidend.