Das neue Bilanzstrafrecht trat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015, BGBl I 112/2015) am 1. 1. 2016 in Kraft. Die Neuregelung in §§ 163a–d Strafgesetzbuch (StGB) brachte nicht nur eine Harmonisierung der bisherigen Rechtslage, sondern auch eine Neuformulierung der objektiven Tatbestände. Wissenschaft und Praxis sind nun gefordert, die neuen Tatbestandselemente richtig auszulegen und anzuwenden. Der Umstand, dass einzelne Tatbestandselemente nach wie vor unbestimmt erscheinen...