Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016BGBl I 2015/118. ist im Finanzstrafrecht bei einem unentschuldbaren Irrtum „dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ (§ 9 FinStrG). Dieser Beitrag untersucht die Folgen dieser veränderten Irrtumsvorschrift, besonders jene bei einem Irrtum über das Abgaben- und Monopolrecht und für berufsmäßige Parteienvertreter.