Zur Begrenzung der Strafbarkeit auf grob fahrlässiges Verhalten durch das Steuerreformgesetz 2015/2016

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016BGBl I 2015/118. die Schwelle für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Abgabenverkürzung insgesamt erhöht und sieht nun allgemein – und damit nicht mehr allein für Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder – eine Strafbarkeit erst für grob fahrlässiges Verhalten vor (§ 34 FinStrG). Insoweit liegt eine Annäherung an die deutsche Gesetzeslage vor, nach der leichtfertige (grob fahrlässige) Steuerverkürzungen, allerdings...