Neuregelung des § 153 StGB und Auswirkungen auf die Praxis – Teil II

Wie im ersten Teil dieses Beitrags (ZWF 2015, 258) bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 153 Abs 1 StGB das Tatbestandsmerkmal „einen Vermögensnachteil zufügen“ durch „am Vermögen schädigen“ ersetzt. Die Wendung wird bereits in § 144 StGB (Erpressung), § 146 StGB (Betrug) und § 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) verwendet. Mit der Neuformulierung will der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zum Ausdruck bringen, dass der Schadensbegriff – so wie sonst im Vermögensstrafrecht und insb beim BetrugOGH 26. 6. 1975, 11 Os 76/75 ua, RIS-Justiz RS0094420. – iS eines effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz zu verstehen sein soll.