Zur Strafbarkeit des Einrichtens schwarzer Kassen im Lichte des neuen Untreuetatbestands

In Deutschland wird das Einrichten und Weiterführen sog schwarzer Kassen vom BGH als Untreue (§ 266 dStGB) angesehen. In der österreichischen Literatur ist hingegen umstritten, ob ein derartiges Verhalten den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich im Lichte der Neufassung des Untreuetatbestands beim Einrichten einer schwarzen Kasse eine Untreuestrafbarkeit ergeben kann.