Sperrwirkung für wiederholte Selbstanzeigen

Mit § 29 Abs 3 lit d FinStrG wurde im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich eingeschränkt. Nunmehr kann nur noch einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, Selbstanzeige erstattet werden. Der folgende BeitragDie Autoren danken Mag. Stefan Puchner für die fruchtbaren Diskussionen. analysiert die Auswirkungen dieser einschränkenden Bestimmung für den Rechtsanwender. Eingegangen wird dabei...