Die Strafbarkeit von Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts aus Sicht der Praxis

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht es jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und so zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehener Abgabenbelastung, erreicht wird.Ritz, BAO-Kommentar5 (2014) § 22 Rz 1 Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind dem Grunde nach in §§ 21 bis 24 BAO normiert. § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen...