Marktmanipulation als künftige Vortat für Geldwäscherei, Konfiskation und (erweiterten) Verfall

Marktmanipulation stellt nach österreichischem Recht bislang – subsidiär zu in Einzelfällen natürlich möglichen gerichtlich strafbaren Handlungen wie etwa Betrug – eine Verwaltungsübertretung dar, die von der FMA mit Geldstrafe von bis zu 150.000 € sowie mit einem auf erzielte Vermögensvorteile bezogenen Verfall zu ahnden ist.§ 48c BörseG. War dies auf Grundlage der 1. Marktmissbrauchs-RLRichtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte...