Verwarnung und Absehen von der Strafe in der Praxis

Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung bzw der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. So viel zum Gesetzestext. Wie wird die Bestimmung nun in der Praxis angewandt?