Die Einführung des Verkürzungszuschlags, der rechtsdogmatisch einen Strafaufhebungsgrund darstellt, sollte in erster Linie der Entkriminalisierung niederschwelliger Delikte dienen, um die Ressourcen der Finanzstrafbehörden vermehrt zur Verfolgung schwerwiegender Delikte zu nutzenVgl ErlRV 874 BlgNR 24. GP, zu Z 3. – so zumindest das hochgesteckte Ziel dieser Vorschrift. Ist diese Entlastung vier Jahre später tatsächlich eingetreten, und mit welchen Herausforderungen ist die Finanzstrafbehörde...