Abgabenrechtliche Feststellungen anlässlich von BetriebsprüfungenDer präzise gesetzliche Ausdruck lautet „Außenprüfung“ (§ 147 ff BAO). Da sich dieser Ausdruck umgangssprachlich noch nicht durchgesetzt hat, spricht der Beitrag weiterhin von Betriebsprüfungen. führen immer öfter zu unerfreulichen strafrechtlichen Folgewirkungen (Aufforderung zur Rechtfertigung, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, uU Verurteilung für ein Finanzvergehen). Die nachfolgenden Ausführungen werfen einen Blick...