Der Beitrag behandelt das Verhältnis von Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und tätiger Reue nach § 167 StGB. Bei der strafrechtlichen „Sanierung“ komplexer Sachverhalte sind diese Instrumente inhaltlich und zeitlich so aufeinander abzustimmen, dass der eine Sanierungsschritt den anderen nicht vereitelt. Sichergestellt werden muss insb, dass die Einbringung einer Selbstanzeige nicht zu einer „Tatentdeckung“ iSd § 167 StGB führt. Je nach enger oder weiter Auslegung des Behördenbegriffs des § 151 Abs 3 StGB kann bereits eine entsprechende Kenntnis der Abgaben- oder Finanzstrafbehörde tätige Reue nach § 167 StGB ausschließen. Auch besteht die Gefahr, dass die Selbstanzeige umgehend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Spätestens mit dem Eintreffen der Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft wird eine tätige Reue dann nicht mehr möglich sein.