Im Zuge der „Internationalisierung“ auch der Familienbeziehungen bei zunehmender Mobilität der Unionsbürger sah sich die Europäische Gemeinschaft veranlasst, mitgliedstaatliche Regelungen im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts (zumindest teilweise) zu koordinieren: Parallelprozesse und unterschiedliche Gültigkeiten von Eheauflösungsentscheidungen sollten durch einheitliche Regelungen über Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und Anerkennung vermieden werden. In einem weiteren Schritt...