Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ
Zur Beseitigung der Widerrechtlichkeit der Entführung eines Kindes reicht keine Zustimmung zum vorläufigen Verbleib beim Entführer,
sondern nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten.